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Bin ich vom BFSG betroffen? Ein Entscheidungsbaum.

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Die häufigste BFSG-Frage von Solo-Selbstständigen: Muss ich überhaupt? Vier Fragen, klare Antwort — inklusive Mikrounternehmer-Ausnahme.

Das BFSG ist seit dem 28. Juni 2025 in Kraft. Viele Solo-Selbstständige und kleine Unternehmen sind sich nicht sicher, ob sie betroffen sind — und der Gesetzestext hilft nicht direkt weiter. Vier kurze Fragen, dann wissen Sie es.

Frage 1: Bieten Sie etwas digital an Verbraucher:innen an?

Das BFSG gilt für B2C-Dienstleistungen und -Produkte, die digital erbracht oder vertrieben werden. Beispiele:

  • Online-Shop mit Bestellfunktion
  • Buchungs- oder Terminvergabe-System
  • Kundenportal mit Login (z. B. Kursplattform, SaaS für Endkund:innen)
  • App im App Store / Play Store
  • Online-Banking, Personenbeförderung, E-Books

Reine B2B-Angebote sind nicht vom BFSG erfasst. Wenn Ihre Website nur Unternehmen anspricht — keine direkte Kaufmöglichkeit für Privatkund:innen — sind Sie nach aktueller Rechtslage außen vor.

Grauzone: Bei "wir verkaufen vor allem an Firmen, aber Privatleute können auch kaufen" greift das BFSG. Sobald Verbraucher:innen tatsächlich die Möglichkeit haben, ist das Angebot B2C.

Frage 2: Sind Sie Mikrounternehmen?

Mikrounternehmen im Sinne des BFSG bedeutet kumulativ:

  • Weniger als 10 Beschäftigte
  • UND maximal 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme

Wenn beides zutrifft, gibt es eine wichtige Differenzierung:

  • Dienstleistungen: Sie sind als Mikrounternehmen von der BFSG-Pflicht ausgenommen. Ein:e Solo-Yoga-Lehrer:in mit Online-Buchung muss nach BFSG also formal nicht handeln.
  • Produkte: Die Ausnahme gilt nicht. Wenn Sie als Mikrounternehmen physische oder digitale Produkte an Verbraucher:innen verkaufen (z. B. E-Books, Online-Kurse als "Produkt"), bleibt die BFSG-Pflicht bestehen.

Wichtig: Die Mikrounternehmer-Ausnahme ist eine reine BFSG-Sache. UWG-Abmahnungen oder Rechtsbeschwerden über Diskriminierung gehen auch dann durch — bei Anfechtbarkeit gerichtlich noch nicht abschließend geklärt.

Frage 3: Bieten Sie ein "Produkt" oder eine "Dienstleistung"?

Die Abgrenzung ist nicht trivial. Pragmatische Faustregel:

  • Dienstleistung: Sie erbringen aktiv etwas, oft mit Termin / Buchung / Beratung. Beispiele: Yoga-Studio, Friseur mit Online-Termin, Coach mit Sitzungs-Buchung, Café mit Tischreservierung.
  • Produkt: Sie verkaufen etwas Selbstständiges, das die Kund:innen unabhängig konsumieren. Beispiele: E-Book, Online-Kurs ohne Coach-Begleitung, Software-Lizenz, physischer Artikel im Shop.

Mischformen (z. B. ein Coach, der einen E-Book-Verkauf als Zusatz hat) müssen beide Aspekte prüfen.

Frage 4: Sind Sie überzeugt, dass keiner Ihrer Punkte zutrifft?

Wenn Sie unsicher sind: Im Zweifel gilt das BFSG. Die Marktüberwachung der Länder agiert proaktiv — Aufforderungen zur Stellungnahme sind seit Herbst 2025 dokumentiert. Außerdem:

  • Auch wenn Sie als Mikrounternehmer:in ausgenommen sind: barrierefreie Websites bedeuten 20-30 % mehr potenzielle Kund:innen (Senior:innen, temporäre Einschränkungen, mobile Nutzung bei schlechter Verbindung).
  • Die Reparaturkosten steigen exponentiell mit der Site-Größe. Frühe Fixes sind günstiger.
  • Bei späterer Skalierung (mehr als 10 Beschäftigte oder mehr als 2 Mio. €): die BFSG-Pflicht greift sofort. Sie wollen dann keine technische Schuld haben.

Was tun?

  1. Kostenloser Scan jetzt: Free-Scan starten — 60 Sekunden, ohne Anmeldung, mit deutschen Fix-Hinweisen.
  2. Bei WordPress-Sites: Lesen Sie den passenden Fix-Guide — Gutenberg oder Elementor.
  3. Bei Unsicherheit zur Rechtslage: Eine Rechtsberatung bei IHK oder einer auf Digital-Recht spezialisierten Kanzlei kostet meist 200-500 € und gibt Ihnen Schwarz-auf-Weiß-Klarheit für Ihren konkreten Fall.

Das BFSG ist Pflicht — aber kein Weltuntergang. Wer einmal verstanden hat, was zu tun ist, hat den größten Schritt schon hinter sich.

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